Schule und Datenschutz – Hinweise

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Besondere Bestimmungen für Schülerinnen, Schüler und deren Eltern

Welche Daten von Schülerinnen, Schüler und Eltern dürfen verarbeitet werden? Wann dürfen Daten erhoben und verarbeitet werden? Wer ist für die Einhaltung des Datenschutzes an den Schulen zuständig? Was ist die Datenschutzgrund-Verordnung (DSGVO)?

Die Datenschutzgrund-Verordnung (DSGVO) ist seit dem 25. Mai 2018 in der gesamten Europäischen Union unmittelbar geltendes Recht und sorgt für eine einheitliche Regelung zum Schutz von personenbezogenen Daten. Die Verordnung bestimmt unter anderem auch, dass Personen auf die Verarbeitung und Sammlung von Daten hingewiesen werden müssen.

Im Schulbereich stellt das Schulgesetz NRW die grundlegenden Bestimmungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Eltern, Schülerinnen und Schülern. Im Rahmen des Anmeldeverfahrens an Schulen müssen nun Erziehungsberechtigte von minderjährigen Schülerinnen und Schülern bzw. volljährige Schülerinnen und Schüler die Kenntnisnahme zweier Dokumente zum Thema Datenschutz bestätigen:

Zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung der Stadt Bielefeld bzw. des Amtes für Schule sind hier deshalb, speziell für den schulischen Bereich, diese zwei Dokumente online veröffentlicht.


Welche Daten von Schülern und Eltern dürfen verarbeitet werden?

In der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DV I) ist festgelegt, welche Daten von Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern von Schulen und Schulaufsichtsbehörden verarbeiten dürfen. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Personaldaten wie Namen und Anschriften, bei Schülerinnen und Schülern auch um die Schullaufbahn- und Leistungsdaten, die in das Schülerstammblatt aufzunehmen sind.


Wann dürfen Daten erhoben und verarbeitet werden?

Ein wesentlicher Grundsatz des Datenschutzes ist, dass sich die Verarbeitung von Daten auf den erforderlichen Umfang beschränken muss und dass Daten grundsätzlich nur für die Zwecke verarbeitet werden dürfen, für die sie erhoben wurden. Wesentlich ist auch das Recht der oder des Betroffenen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung.

Die §§ 120 bis 122 Schulgesetz NRW bilden die grundlegenden Bestimmungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern, Eltern und Lehrerinnen und Lehrern im Schulbereich. Sie gelten unabhängig davon, ob die personenbezogenen Daten auf herkömmliche Weise in Listen, Karteien oder Akten erfasst oder elektronisch verarbeitet sind.

Hinweis:
Die Schule darf zeitlich unbefristet eine Schulchronik führen, in der u. a. die Namen und die letzte Anschrift der Schülerinnen und Schüler verzeichnet sind.


Was regelt die Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DV I)?

Die VO-DV I regelt die Verarbeitung und Speicherung (u.a.) folgender Daten:

  • die Übermittlung von Daten an andere Stellen oder bei einem Schulwechsel
  • Fristen für die Aufbewahrung, Löschung und Vernichtung der Dateien und Akten Beispielsweise müssen Zweitschriften von Abgangs– und Abschlusszeugnissen 50 Jahre aufbewahrt werden. Nur so können verlorengegangene Originale ersetzt werden.
  • Vorgaben zur Datensicherheit
  • Auskunfts- und Berichtigungsansprüche
  • Akteneinsichtsrecht

Wer ist für die Einhaltung des Datenschutzes an den Schulen zuständig?

Die Schulleiterin oder der Schulleiter der jeweiligen Bildungseinrichtung ist für den Schutz der Daten und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen in der Schule verantwortlich.


Wo gibt es weitere Informationen?

Die genannte Verordnung VO-DV I, die ausführliche Informationen zu diesem Thema enthält, können Sie auch auf der Internetseite des Schulministeriums NRW unter https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulrecht/Verordnungen/VO-DV_I.pdf einsehen.

Für den Fall, dass Sie diese Unterlagen im Internet nicht einsehen können, liegt ein Exemplar zur Einsichtnahme in den Schulsekretariaten aus

Weitere Informationen zum Thema Datenschutz finden Sie auf der Homepage des Schulministeriums unter https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Datenschutz/ und auf der Homepage der LDI NRW (Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW) https://www.ldi.nrw.de/ .

Betroffene Personen können sich jederzeit bei allen Fragen und Anregungen zum Datenschutz direkt an den Datenschutzbeauftragten der Bielefelder Schulen, Ulrich Mößinger, wenden.


Was ist die Datenschutzgrund-Verordnung?

Seit dem 25.05.2018 ist die EU-Datenschutzgrund-Verordnung zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (DSGVO) unmittelbar geltendes Recht.
Die Verordnung ist primär darauf ausgerichtet, Rechtssicherheit und Transparenz zu schaffen im EU-weiten Umgang mit Daten im Wirtschaftsleben und durch Unternehmen.
Die materiellen und praktischen Auswirkungen im Schulbereich dagegen sind eher gering, weil durch Bundes- und Landesgesetze und weitere Rechtsvorschriften bereits ein hohes Datenschutzniveau unter Beachtung der bisherigen EU-Richtlinie geschaffen worden ist.

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