Unwetterwarnungen – Wer entscheidet, ob Unterricht ausfällt?
Bei Unwetterwarnungen vom Deutschen Wetterdienst ist folgendes zu beachten:
1) Zuständig für Entscheidungen zum Ruhen des Präsenzbetriebs an öffentlichen Schulen ist die Bezirksregierung Detmold. Davon unberührt bleibt die Kompetenz des Schulministeriums NRW, bei überregionalen Unwetterphänomenen den Präsenzunterricht im gesamten Bundesland einzustellen.
a) Bei Unterrichtsausfall müssen die Schulen dennoch für eintreffende oder bereits schon anwesende Schülerinnen und Schüler eine Betreuung gewährleisten, bis diese wieder gefahrlos den Heimweg antreten und zu Hause wieder betreut werden können.
b) Bei vorzeitigem Unterrichtsende müssen Schulen ebenfalls für die noch anwesenden Schülerinnen und Schüler die Betreuung gewährleisten, bis diese wieder gefahrlos den Heimweg antreten und zu Hause wieder betreut werden können.
c) Bei Wegfall des Präsenzunterrichts soll nach Möglichkeit Distanzunterricht eingerichtet werden. Im Rahmen der organisatorischen und personellen Möglichkeiten entscheidet die Schulleitung über dessen Einrichtung. Der Distanzunterricht soll sowohl für die Schülerinnen und Schüler im Home-Office, als auch für die noch im Schulgebäude befindlichen bereitgestellt werden.
2) Ersatzschulen und Ergänzungsschulen wird empfohlen, sich entsprechend den für öffentliche Schulen getroffenen Entscheidungen über schulische Maßnahmen zu verhalten.
3) Wird die Entscheidung landesweit getroffen, so erfolgt die Informierung der Öffentlichkeit durch das Schulministerium und wird darüber hinaus von diesem über die Medien verbreitet. Erfolgt die Entscheidung durch die Bezirksregierung, so informiert diese die Öffentlichkeit. Ein aktueller Blick auf die Internetseiten des Ministeriums, der Bezirksregierung Detmold und der Stadt Bielefeld, sowie auf die regionalen und überregionalen Medien wird empfohlen. Ein aktueller Blick auf die Internetseite der jeweiligen Schule ist auch ratsam.
4) Sofern durch das Unwetter eine unmittelbare Gefahr im Schulgebäude entsteht (z.B. durch umfallende Bäume, schwere Schäden an Gebäude), entscheidet der Schulträger über eine etwaige Schulschließung.
Ergänzend gilt weiterhin der Runderlass 12-51 Nr. 1 zur „Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen“ d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 29.05.2015. Demnach entscheiden die Eltern, ob der Schulweg zumutbar und sicher ist. Bei extremen Wetterlagen können die Eltern morgens entscheiden, ihr Kind nicht in die Schule zu schicken. In diesem Fall ist die Schule umgehend zu informieren!
Was können Unwetter / extreme Wetter-Ereignisse sein?
- (extrem) heftiger Starkregen
- schwere Sturmböen bis hin zu extremen Orkanböen
- schwere bis extreme Gewitter evtl. mit extremen Orkanböen / Starkregen
- (extrem) starker Schneefall evtl. mit Verwehungen
- Glatteis
(Textgrundlage / Quelle: Informationen veröffentlicht auf der Internetseite des Schulministeriums NRW https://www.schulministerium.nrw.de)